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Rollator auf Rezept: Was die Krankenkasse zahlt

Mit ärztlicher Verordnung zahlt die Kasse einen Rollator bis zum Festbetrag. Sie zahlen 10 Euro Zuzahlung, plus die Differenz, wenn es ein besseres Modell sein soll.

Stand: 28. Juli 2026

Beratungsgespraech
Symbolbild · Direct Media, stocksnap · CC0 1.0 (gemeinfrei) · Bildnachweis

Der Weg zum Kassenrollator ist kurz, wenn man ihn kennt. Er scheitert meist an zwei Stellen: an einer unvollständigen Verordnung und an der Annahme, man müsse das erstbeste Modell nehmen.

Der Ablauf in vier Schritten

  1. Verordnung bei der Hausärztin oder dem Hausarzt holen. Auf dem Rezept sollte die Diagnose stehen und die Bezeichnung „Gehhilfe mit vier Rädern” oder die Nummer aus dem Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 10.
  2. Sanitätshaus aufsuchen, das mit Ihrer Kasse einen Versorgungsvertrag hat. Fragen Sie im Zweifel bei der Kasse nach, welche Häuser das sind.
  3. Anpassung und Einweisung. Das Sanitätshaus muss die Griffhöhe einstellen und den Gebrauch erklären. Das ist Teil der Leistung, kein Zusatzservice.
  4. Zuzahlung von 10 Euro leisten, sofern Sie nicht befreit sind.

Eine gesonderte Genehmigung der Kasse ist bei Standardversorgungen häufig nicht nötig, das Sanitätshaus rechnet direkt ab.

Was die Kasse zahlt und was nicht

Die Kasse schuldet eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung. Das bedeutet in der Praxis: ein funktionsfähiges Standardmodell, meist aus Stahl mit rund 10 Kilogramm Gewicht.

Nicht enthalten sind Komfortmerkmale: geringes Gewicht, luftbereifte Räder, besondere Faltmechanik, Zubehör wie Stockhalter, Getränkehalter oder Regenschutz. Wer das möchte, zahlt die Differenz.

Die wirtschaftliche Aufzahlung richtig machen

Sie dürfen ein höherwertiges Modell wählen und die Differenz selbst tragen. Wichtig ist, dass das korrekt abgewickelt wird:

  • Lassen Sie sich die Kassenleistung und den Aufzahlungsbetrag getrennt ausweisen.
  • Unterschreiben Sie keine Erklärung, mit der Sie auf die Sachleistung verzichten. Sonst zahlen Sie den vollen Preis statt nur der Differenz.
  • Prüfen Sie, ob bei Aufzahlung das Gerät in Ihr Eigentum übergeht. Meist ja, dann tragen Sie allerdings Wartung und Reparatur selbst.

Zuzahlung und Befreiung

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Euro je Hilfsmittel. Befreit sind Kinder und Jugendliche unter 18 sowie Versicherte, die ihre individuelle Belastungsgrenze erreicht haben. Diese liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent. Die Befreiung müssen Sie bei der Kasse beantragen, sie gilt dann für das gesamte Kalenderjahr.

Zweitrollator und Pflegegrad

Wer drinnen und draußen unterschiedliche Anforderungen hat, bekommt gelegentlich zwei Geräte bewilligt, wenn die Notwendigkeit ärztlich begründet ist. Regelfall ist das nicht.

Unabhängig davon: Bei anerkanntem Pflegegrad gibt es weitere Hilfsmittel über die Pflegekasse, etwa zum Verbrauch bestimmte Produkte im Wert von 42 Euro monatlich. Das läuft getrennt von der Krankenkasse, siehe Pflegehilfsmittel.

Welches Modell überhaupt zu Ihnen passt, steht unter Rollator kaufen.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse einen Rollator?

Ja, bei medizinischer Notwendigkeit und ärztlicher Verordnung. Die Kasse stellt in der Regel ein Standardmodell aus dem Hilfsmittelverzeichnis bereit, häufig leihweise. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Euro.

Bekomme ich den Rollator geschenkt oder geliehen?

Meist leihweise. Das Gerät bleibt Eigentum der Kasse oder des Sanitätshauses und wird nach Ende des Bedarfs zurückgegeben. Wartung und Reparatur sind dann Sache des Versorgers.

Kann ich ein besseres Modell wählen?

Ja, über eine wirtschaftliche Aufzahlung. Sie erhalten die Kassenleistung und zahlen die Differenz zum gewünschten Modell selbst. Lassen Sie sich diese Differenz vorher schriftlich ausweisen.

Quellen

  • Sozialgesetzbuch V (SGB V), §§ 33 und 61 zu Hilfsmitteln und Zuzahlungen
  • Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes, Produktgruppe 10