Rente bei Schwerbehinderung: Altersgrenzen und Abschläge
Ab Grad der Behinderung 50 und 35 Versicherungsjahren gibt es einen eigenen Rentenzugang: zwei Jahre früher ohne Abschlag, fünf Jahre früher mit.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist der günstigste vorgezogene Rentenzugang im System. Sie wird trotzdem oft übersehen, weil viele den Schwerbehindertenausweis nie beantragen.
Die Voraussetzungen
Drei Bedingungen müssen zusammenkommen:
- Grad der Behinderung von mindestens 50 bei Rentenbeginn
- 35 Jahre Wartezeit, wobei Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Anrechnungszeiten und Zeiten aus Versorgungsausgleich zählen
- Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze
Die Altersgrenzen nach Jahrgang
| Jahrgang | Abschlagsfrei ab | Frühestens mit Abschlag |
|---|---|---|
| 1958 | 63 Jahre | 60 Jahre |
| 1960 | 63 Jahre, 4 Monate | 60 Jahre, 4 Monate |
| 1962 | 63 Jahre, 8 Monate | 60 Jahre, 8 Monate |
| 1963 | 63 Jahre, 10 Monate | 60 Jahre, 10 Monate |
| ab 1964 | 65 Jahre | 62 Jahre |
Für Jahrgang 1964 und später bedeutet das: zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze von 67 ohne Abschlag, oder fünf Jahre früher mit dem vollen Abschlag von 10,8 Prozent.
Der Vergleich lohnt
Gegenüber der Rente für langjährig Versicherte, die ab 63 mit 14,4 Prozent Abschlag möglich ist, steht die Schwerbehindertenrente deutlich besser da: gleiche Wartezeit von 35 Jahren, aber zwei abschlagsfreie Jahre.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte deshalb prüfen lassen, welche Rentenart günstiger ist. Die Rentenversicherung stellt automatisch die günstigste fest, wenn ihr die Schwerbehinderung bekannt ist. Genau daran hakt es häufig.
Den Ausweis rechtzeitig beantragen
Der Grad der Behinderung wird auf Antrag vom Versorgungsamt festgestellt, in den meisten Bundesländern beim Landesamt für Soziales oder der Kommune. Das Verfahren dauert oft mehrere Monate.
Viele Menschen mit chronischen Erkrankungen erreichen einen GdB von 50, ohne es zu wissen. Häufige Konstellationen sind Diabetes mit Komplikationen, Krebserkrankungen in der Heilungsbewährung, schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, Rheuma und psychische Erkrankungen. Auch mehrere kleinere Beeinträchtigungen können zusammen einen Gesamt-GdB von 50 ergeben.
Wichtig: Der GdB muss zum Rentenbeginn vorliegen. Wer erst nach Rentenbeginn den Ausweis erhält, kann die Rentenart nicht mehr nachträglich wechseln. Der Antrag gehört deshalb einige Jahre vor die geplante Rente.
Nach dem Rentenbeginn
Fällt der GdB später unter 50, etwa nach Ablauf der Heilungsbewährung, bleibt die einmal bewilligte Rente bestehen. Der Rentenanspruch wird nicht rückabgewickelt.
Was daneben gilt
Die Schwerbehindertenrente hat wie jede vorgezogene Altersrente keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Sie können unbegrenzt weiterarbeiten.
Steuerlich gibt es zusätzlich den Behinderten-Pauschbetrag, der sich nach dem GdB richtet und ohne Einzelnachweis geltend gemacht werden kann.
Wie sich der Abschlag konkret auswirkt und wie er sich ausgleichen lässt, steht unter Früher in Rente gehen. Den Überblick über alle Zugangswege gibt Wann kann ich in Rente gehen.
Häufige Fragen
Ab wann kann ich mit Schwerbehinderung in Rente gehen?
Für Jahrgang 1964 und später abschlagsfrei ab 65 Jahren, mit Abschlägen frühestens ab 62. Bei früheren Jahrgängen liegen beide Grenzen entsprechend niedriger.
Welcher Grad der Behinderung ist nötig?
Mindestens 50. Entscheidend ist, dass die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anerkannt ist. Ein später zuerkannter höherer Grad wirkt nicht rückwirkend auf einen bereits begonnenen Rentenbezug.
Wie hoch sind die Abschläge?
0,3 Prozent je Monat vor der jeweils maßgebenden abschlagsfreien Altersgrenze, maximal 10,8 Prozent bei drei Jahren. Der Abschlag bleibt lebenslang bestehen.
Quellen
- Sozialgesetzbuch VI (SGB VI), §§ 37 und 236a
- Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), § 2 zur Schwerbehinderung
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