Wann kann ich in Rente gehen? Altersgrenzen nach Jahrgang
Die Regelaltersgrenze steigt jahrgangsweise auf 67 Jahre. Daneben gibt es vier weitere Altersrenten, jede mit eigener Wartezeit und eigenem frühestmöglichem Beginn.

Es gibt nicht die eine Altersgrenze, sondern mehrere Altersrenten nebeneinander. Welche für Sie in Frage kommt, hängt an der Zahl der Versicherungsjahre.
Die Regelaltersgrenze nach Jahrgang
| Jahrgang | Regelaltersgrenze |
|---|---|
| 1958 | 66 Jahre |
| 1959 | 66 Jahre, 2 Monate |
| 1960 | 66 Jahre, 4 Monate |
| 1961 | 66 Jahre, 6 Monate |
| 1962 | 66 Jahre, 8 Monate |
| 1963 | 66 Jahre, 10 Monate |
| ab 1964 | 67 Jahre |
Für die Regelaltersrente genügen fünf Jahre Wartezeit. Abschläge gibt es hier nie.
Die fünf Wege in die Altersrente
Regelaltersrente. Wartezeit fünf Jahre. Beginn zur Regelaltersgrenze. Kein Abschlag.
Für langjährig Versicherte. Wartezeit 35 Jahre. Frühestens ab 63, mit Abschlag von 0,3 Prozent je Monat vor der Regelaltersgrenze. Bei Jahrgang 1964 sind das bei Beginn mit 63 volle 48 Monate, also 14,4 Prozent dauerhaft.
Für besonders langjährig Versicherte. Wartezeit 45 Jahre. Abschlagsfrei, aber nicht mehr mit 63: Die Altersgrenze steigt jahrgangsweise und liegt ab Jahrgang 1964 bei 65 Jahren. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I zählen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur eingeschränkt mit.
Für schwerbehinderte Menschen. Wartezeit 35 Jahre, Grad der Behinderung mindestens 50. Abschlagsfrei ab 65 für Jahrgang 1964, mit Abschlag frühestens drei Jahre früher. Details unter Rente bei Schwerbehinderung.
Erwerbsminderungsrente. Keine Altersrente, sondern eine Leistung bei gesundheitlich bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eigene Voraussetzungen, unabhängig vom Alter.
Die Wartezeit ist nicht dasselbe wie Beitragszeit
Auf die 35 Jahre zählen Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich und Anrechnungszeiten wie Schule, Studium oder Arbeitslosigkeit.
Auf die 45 Jahre für besonders langjährig Versicherte zählt weniger: Anrechnungszeiten wegen Schule und Studium bleiben außen vor, ebenso Zeiten des Arbeitslosengeld-II-Bezugs. Deshalb erreichen viele die 35 Jahre mühelos und scheitern an den 45.
Wie viele Jahre bei Ihnen zusammenkommen, steht in der Rentenauskunft. Diese Zahl sollte man kennen, bevor man plant.
Arbeiten neben der Rente
Seit dem 1. Januar 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten abgeschafft. Sie dürfen unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Das ändert die Rechnung für viele: Eine vorgezogene Rente mit Abschlag plus Teilzeitverdienst kann finanziell besser dastehen als der Aufschub, auch wenn der Abschlag lebenslang bleibt. Was steuerlich davon übrig bleibt, ist allerdings eine eigene Frage, siehe Rente und Steuern.
Später gehen lohnt sich rechnerisch
Wer über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet und die Rente nicht abruft, erhält je Monat Aufschub 0,5 Prozent mehr, also 6 Prozent pro Jahr, zusätzlich zu den weiter erworbenen Entgeltpunkten. Das ist deutlich mehr als der Abschlag beim vorzeitigen Bezug.
Welche Variante sich rechnet, hängt an Gesundheit, Erwerbssituation und Steuerlast. Eine Übersicht der Wege und Kosten steht unter Früher in Rente gehen.
Häufige Fragen
Wann erreiche ich die Regelaltersgrenze?
Für die Jahrgänge 1947 bis 1958 steigt sie monatsweise von 65 auf 66 Jahre, für die Jahrgänge 1959 bis 1963 in Zweimonatsschritten weiter. Ab Jahrgang 1964 liegt sie einheitlich bei 67 Jahren.
Kann ich mit 63 in Rente gehen?
Ja, mit 35 Beitragsjahren als Rente für langjährig Versicherte, allerdings mit Abschlägen von 0,3 Prozent je Monat. Abschlagsfrei geht es nur mit 45 Jahren als besonders langjährig Versicherter, und dieser Zeitpunkt liegt inzwischen bei 64 bis 65 Jahren.
Darf ich neben der Rente arbeiten?
Ja. Seit 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Sie können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Steuer- und Sozialabgaben fallen auf den Verdienst weiterhin an.
Quellen
- Sozialgesetzbuch VI (SGB VI), §§ 35 bis 38 und § 235 ff.
- Gesetz zur Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen, in Kraft seit 1. Januar 2023
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