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Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich richtig nutzen

131 Euro monatlich, in allen Pflegegraden von 1 bis 5. Nicht als Bargeld, sondern gegen Rechnung, und nur für anerkannte Anbieter.

Stand: 28. Juli 2026

Zwei Haende, die einander halten
Symbolbild · Burst, stocksnap · CC0 1.0 (gemeinfrei) · Bildnachweis

Der Entlastungsbetrag ist die einzige Geldleistung, die es in jedem Pflegegrad gibt, auch in Pflegegrad 1. Über ein Jahr sind das 1.572 Euro. Ein erheblicher Teil davon verfällt jedes Jahr, weil die Verwendungsregeln nicht bekannt sind.

Wofür er verwendet werden darf

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag. Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, Besuchsdienste, Einkaufshilfen, sofern der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist.
  • Haushaltshilfe über einen anerkannten Dienst.
  • Tages- und Nachtpflege.
  • Kurzzeitpflege.
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste. Hier gibt es eine wichtige Einschränkung: In den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag nur für Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung eingesetzt werden, nicht für die vollen Sachleistungen. In Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht, dort ist auch Körperpflege abrechenbar.

Der Knackpunkt: anerkannter Anbieter

Der häufigste Grund für abgelehnte Erstattungen ist ein nicht anerkannter Anbieter. Die Nachbarin, die zweimal wöchentlich einkauft, ist in der Regel kein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag, so hilfreich sie ist.

Was anerkannt ist, regelt jedes Bundesland selbst. Eine Liste führen die Pflegekassen und die Pflegestützpunkte. Fragen Sie vor der Beauftragung nach, ob der Anbieter auf dieser Liste steht. Ein Anbieter, der die Frage nicht klar beantworten kann, ist ein Warnsignal.

In einigen Bundesländern gibt es die Möglichkeit, auch Einzelpersonen als Nachbarschaftshelfer anerkennen zu lassen, oft mit einer kurzen Schulung. Das lohnt sich, wenn eine feste Helferin im Umfeld vorhanden ist.

Ansammeln und der 30. Juni

Der Betrag wird nicht monatlich verfallen, sondern läuft innerhalb des Kalenderjahres auf. Wer von Januar bis Oktober nichts abruft, hat im November 1.310 Euro zur Verfügung.

Nicht genutzte Beträge aus einem Kalenderjahr lassen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres nachträglich verwenden. Wer also 2026 nichts abruft, hat bis Ende Juni 2027 Zeit, die vollen 1.572 Euro einzusetzen. Danach sind sie weg.

Das unterscheidet den Entlastungsbetrag von den Pflegehilfsmitteln, deren 42 Euro monatlich verfallen.

Wie die Abrechnung läuft

Zwei Wege sind üblich. Entweder rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab, dann müssen Sie nichts vorlegen. Oder Sie zahlen selbst und reichen die Rechnung ein, dann erstattet die Kasse.

Die Rechnung muss Datum, Leistung, Zeitraum und den Anbieter erkennen lassen. Ein handschriftlicher Zettel ohne diese Angaben wird zurückgewiesen.

Kombination mit anderen Leistungen

Der Entlastungsbetrag steht zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistung. Er wird nicht angerechnet und kürzt nichts.

Ab Pflegegrad 2 lässt sich zusätzlich die Verhinderungspflege nutzen. In Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag dagegen die wesentliche laufende Leistung, siehe Pflegegrad 1.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

131 Euro monatlich. Der Betrag wurde zum 1. Januar 2025 von 125 auf 131 Euro angehoben und gilt 2026 unverändert. Er steht in allen Pflegegraden von 1 bis 5 bei häuslicher Pflege zur Verfügung.

Wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt?

Nein. Er wird gegen Rechnung erstattet oder direkt mit dem Anbieter abgerechnet. Eine Auszahlung auf das eigene Konto ohne Leistungsnachweis ist nicht vorgesehen.

Was passiert mit nicht genutzten Beträgen?

Sie lassen sich innerhalb des Kalenderjahres ansammeln und bis zum 30. Juni des Folgejahres nachträglich verwenden. Danach verfallen sie endgültig.

Quellen

  • Sozialgesetzbuch XI (SGB XI), § 45b
  • Leistungsbetrag Stand 2026, angehoben zum 1. Januar 2025

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