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Früher in Rente gehen: Wege, Abschläge und was sie kosten

0,3 Prozent Abschlag je Monat, lebenslang. Bei vier Jahren sind das 14,4 Prozent, die auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht zurückkommen.

Stand: 28. Juli 2026

Aelteres Paar
Symbolbild · Senior Living, stocksnap · CC0 1.0 (gemeinfrei) · Bildnachweis

Vorzeitig in Rente zu gehen ist möglich, kostet aber dauerhaft. Wie viel genau, lässt sich vorher ausrechnen, und es gibt Wege, den Abschlag zu verringern.

Was der Abschlag konkret bedeutet

Je Monat, den Sie die Rente vor der Regelaltersgrenze beziehen, sinkt der Zugangsfaktor um 0,003. Bei einer Rente von 1.700 Euro brutto:

Vorzeitig umAbschlagRente bruttoVerlust monatlich
12 Monate3,6 %1.638,80 €61,20 €
24 Monate7,2 %1.577,60 €122,40 €
36 Monate10,8 %1.516,40 €183,60 €
48 Monate14,4 %1.455,20 €244,80 €

Der Abschlag bleibt, auch wenn Sie die Regelaltersgrenze erreichen. Er wirkt zudem auf spätere Hinterbliebenenrenten.

Die Gegenrechnung

Wer vier Jahre früher geht, bekommt 48 zusätzliche Monatsrenten. Bei 1.455 Euro sind das rund 69.850 Euro, die der später Gehende nie erhält. Dafür bekommt dieser ab seinem Rentenbeginn monatlich 244,80 Euro mehr.

Um die 69.850 Euro aufzuholen, braucht er bei 244,80 Euro Differenz rund 285 Monate, also knapp 24 Jahre. Der Break-even liegt damit etwa bei 87 Jahren, wobei Rentenanpassungen und Steuern die Rechnung leicht verschieben.

Rein rechnerisch spricht das für den früheren Beginn. Dagegen sprechen: eine dauerhaft niedrigere Rente bei sehr langem Leben, geringere Hinterbliebenenversorgung und die Tatsache, dass in den früheren Jahren oft noch Verdienstmöglichkeiten bestehen.

Abschläge ausgleichen

Nach § 187a SGB VI können Sie Abschläge durch eine Sonderzahlung ausgleichen, ganz oder teilweise. Der Weg:

  1. Ab dem 50. Lebensjahr eine besondere Rentenauskunft anfordern. Sie beziffert, welcher Betrag nötig ist.
  2. Die Zahlung kann in einer Summe oder in Raten erfolgen.
  3. Die Beiträge sind als Sonderausgaben für Altersvorsorge absetzbar, was die effektiven Kosten deutlich senkt.

Der Ausgleich lohnt besonders bei hoher Steuerlast in den letzten Erwerbsjahren. Und: Er lohnt auch dann, wenn Sie am Ende doch bis zur Regelaltersgrenze arbeiten. Dann erhöht die Zahlung schlicht Ihre Rente.

Die abschlagsfreie Variante

Wer 45 Versicherungsjahre erreicht, kann als besonders langjährig Versicherter ohne Abschlag früher gehen. Allerdings ist der Zeitpunkt nicht mehr 63: Die Altersgrenze steigt jahrgangsweise und liegt ab Jahrgang 1964 bei 65 Jahren.

Prüfen Sie in der Rentenauskunft, wie viele der geforderten Jahre zusammenkommen. Schul- und Studienzeiten zählen hier nicht mit, was viele überrascht. Details unter Wann kann ich in Rente gehen.

Der Zwischenweg: Teilrente

Statt ganz oder gar nicht ist auch eine Teilrente möglich, ab 10 Prozent der Vollrente. Sie beziehen einen Teil der Rente, arbeiten reduziert weiter und erwerben dabei weiter Entgeltpunkte. Der Abschlag fällt nur auf den bezogenen Teil an.

Das ist die flexibelste Variante und in der Praxis wenig genutzt, weil sie kaum bekannt ist. Die Rentenversicherung berät dazu kostenfrei.

Vor der Entscheidung

Holen Sie eine Rentenauskunft ein und lassen Sie sich beide Varianten durchrechnen. Beziehen Sie dabei die Steuerseite ein, siehe Rente und Steuern, und die Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung, siehe Rente brutto und netto.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Abschläge?

0,3 Prozent je Monat vorzeitigen Bezugs, höchstens 14,4 Prozent bei vier Jahren. Der Abschlag wirkt über den Zugangsfaktor und bleibt lebenslang bestehen, auch für die Hinterbliebenenrente.

Kann man Abschläge ausgleichen?

Ja, durch eine Sonderzahlung an die Rentenversicherung nach § 187a SGB VI. Ab dem 50. Lebensjahr können Sie eine besondere Rentenauskunft anfordern, die den nötigen Betrag beziffert. Die Zahlung ist als Sonderausgabe steuerlich absetzbar.

Ab wann rechnet sich der frühere Rentenbeginn?

Rein rechnerisch liegt der Break-even meist zwischen dem 80. und 85. Lebensjahr. Wer früher geht, hat bis dahin mehr Monatsrenten erhalten, danach überholt die höhere Rente des späteren Beginns.

Quellen

  • Sozialgesetzbuch VI (SGB VI), §§ 77 und 187a
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 10 Absatz 1 Nummer 2 zur Absetzbarkeit