Rente und Steuern: Wer zahlt wie viel, und ab wann
Wer 2026 in Rente geht, muss 84 Prozent der Rente versteuern. Ob am Ende Steuer anfällt, entscheidet aber der Grundfreibetrag von 12.348 Euro.

Die Rente ist steuerpflichtig, aber nicht vollständig, und die Steuerpflicht bedeutet nicht automatisch, dass Steuer anfällt. Beides wird regelmäßig verwechselt.
Der Besteuerungsanteil hängt am Rentenbeginn
Seit 2005 wird die Rentenbesteuerung schrittweise umgestellt. Je später der Rentenbeginn, desto höher der steuerpflichtige Anteil.
| Rentenbeginn | Besteuerungsanteil | Steuerfrei |
|---|---|---|
| 2020 | 80 % | 20 % |
| 2023 | 82,5 % | 17,5 % |
| 2024 | 83 % | 17 % |
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % |
| 2026 | 84 % | 16 % |
| 2030 | 86 % | 14 % |
| 2058 | 100 % | 0 % |
Seit dem Wachstumschancengesetz steigt der Anteil nur noch um 0,5 Prozentpunkte jährlich statt wie zuvor um einen ganzen Punkt.
Der Rentenfreibetrag wird eingefroren
Das ist der Punkt, den viele übersehen. Der steuerfreie Anteil wird einmalig aus der ersten vollen Jahresbruttorente berechnet und dann als fester Eurobetrag für das ganze Rentnerleben festgeschrieben.
Ein Beispiel: Rentenbeginn 2026, erste volle Jahresbruttorente 18.000 Euro. Rentenfreibetrag: 16 Prozent von 18.000 Euro = 2.880 Euro. Dieser Betrag bleibt.
Steigt die Rente später auf 21.000 Euro, bleibt der Freibetrag bei 2.880 Euro. Steuerpflichtig sind dann 18.120 Euro statt 84 Prozent von 21.000 Euro. Jede Rentenerhöhung ist damit zu 100 Prozent steuerpflichtig. Genau deshalb rutschen Rentner mit den Jahren in die Steuerpflicht hinein.
Wann tatsächlich Steuer anfällt
Steuer entsteht erst, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. 2026 liegt dieser bei 12.348 Euro, bei Zusammenveranlagung bei 24.696 Euro.
Zusätzlich abziehbar sind unter anderem der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro, der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro sowie die tatsächlich gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die als Sonderausgaben zählen und bei Rentnern erheblich ins Gewicht fallen.
Grob gerechnet bleibt bei Rentenbeginn 2026, ohne weitere Einkünfte, eine Jahresbruttorente von etwa 14.700 Euro steuerfrei, also rund 1.225 Euro im Monat. Das ist ein Näherungswert, keine Zusage.
Was die Rechnung kippt
Häufig sind es nicht die Rentenhöhe, sondern die Nebeneinkünfte:
- Betriebsrenten und Riester-Renten werden voll versteuert, nicht nur anteilig
- Mieteinnahmen
- Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro
- Arbeitseinkommen neben der Rente
- Rente des Partners bei Zusammenveranlagung
Besonders relevant: Die Betriebsrente wird nicht nur besteuert, sondern ist auch beitragspflichtig in der Krankenversicherung, siehe Krankenversicherung der Rentner.
Keine Lohnsteuer, aber Nachzahlung
Von der gesetzlichen Rente wird keine Steuer einbehalten. Wer steuerpflichtig ist, zahlt über die Steuererklärung nach, gegebenenfalls mit Vorauszahlungen. Diese Nachzahlung trifft manche im zweiten oder dritten Rentenjahr unvorbereitet.
Die Rentenversicherung meldet Ihre Rentendaten automatisch an die Finanzverwaltung. Auf ein Ausbleiben von Post sollte man sich nicht verlassen.
Wer rechnen kann
Lohnsteuerhilfevereine dürfen Rentner beraten und sind deutlich günstiger als eine Steuerkanzlei. Die Finanzämter selbst geben Auskunft zu Verfahrensfragen, nicht zur Gestaltung. Was von der Bruttorente vor Steuern bereits abgeht, steht unter Rente brutto und netto.
Häufige Fragen
Wie viel Prozent der Rente sind steuerpflichtig?
Bei Rentenbeginn 2026 sind es 84 Prozent. Die verbleibenden 16 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente werden einmalig als Rentenfreibetrag in Euro festgeschrieben und bleiben lebenslang unverändert.
Ab welcher Rente muss ich Steuern zahlen?
Das hängt vom Rentenbeginn und weiteren Einkünften ab. Bei Rentenbeginn 2026 und keinen anderen Einkünften bleibt eine Jahresbruttorente von rund 14.700 Euro, also etwa 1.225 Euro monatlich, steuerfrei. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro.
Muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Wenn der steuerpflichtige Teil der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt, ja. Die Finanzämter erhalten die Rentendaten automatisch übermittelt und fordern zur Abgabe auf, wenn sie eine Steuerpflicht vermuten.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung, Meldung vom 16. Februar 2026: Steueranteil für Neu-Rentner liegt 2026 bei 84 Prozent
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 22 Nummer 1 Satz 3 und § 32a
- Grundfreibetrag 2026: 12.348 Euro, bei Zusammenveranlagung 24.696 Euro
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