Betriebliche Altersvorsorge: Entgeltumwandlung, Steuern, Auszahlung
Entgeltumwandlung spart heute Steuern und Sozialabgaben. Im Alter fallen dafür die vollen Krankenkassenbeiträge an, und genau das entscheidet, ob sich der Vertrag rechnet.

Die betriebliche Altersvorsorge ist der Baustein mit der stärksten Sofortwirkung und der am häufigsten unterschätzten Kehrseite.
Wie die Ersparnis entsteht
Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil des Bruttogehalts direkt in den Vorsorgevertrag geleitet. Darauf entfallen keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben, jeweils bis zu gesetzlich festgelegten Grenzen, die an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt sind: steuerfrei bis 8 Prozent, sozialabgabenfrei bis 4 Prozent dieser Grenze.
Wer 100 Euro umwandelt, verzichtet netto je nach Steuersatz nur auf etwa 50 bis 60 Euro. Der Rest ist Steuer- und Beitragsersparnis. Dazu kommt der Pflichtzuschuss des Arbeitgebers von 15 Prozent.
Der Haken in der Auszahlungsphase
Die Betriebsrente gilt als Versorgungsbezug. Pflichtversicherte Rentner zahlen darauf den vollen allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag plus vollen Zusatzbeitrag, nicht nur die Hälfte wie bei der gesetzlichen Rente, dazu den Pflegeversicherungsbeitrag.
Abgemildert wird das durch einen monatlichen Freibetrag in der Krankenversicherung: Nur der darüber liegende Teil ist beitragspflichtig. Für die Pflegeversicherung gilt weiterhin eine Freigrenze statt eines Freibetrags, dort wird bei Überschreiten der volle Betrag herangezogen.
Zusätzlich wird die Betriebsrente voll versteuert, nicht nur anteilig wie die gesetzliche Rente.
Die Rechnung im Groben
Die Ersparnis in der Ansparphase liegt bei etwa 40 bis 50 Prozent des umgewandelten Betrags. Die Belastung in der Auszahlungsphase liegt bei etwa 18 bis 20 Prozent für Sozialabgaben, soweit der Freibetrag überschritten ist, plus Einkommensteuer auf den vollen Betrag.
Ob das aufgeht, hängt an zwei Faktoren: dem Arbeitgeberzuschuss und dem erwarteten Steuersatz im Alter. Mit einem großzügigen Zuschuss, deutlich über den Pflicht-15 Prozent, rechnet sich die Sache fast immer. Ohne nennenswerten Zuschuss und bei niedriger Betriebsrente, die unter dem Freibetrag bleibt, ebenfalls. Dazwischen wird es knapp.
Der Effekt auf die gesetzliche Rente
Wer Entgeltumwandlung nutzt, zahlt auf diesen Teil keine Rentenversicherungsbeiträge und erwirbt entsprechend weniger Entgeltpunkte. Die spätere gesetzliche Rente fällt also etwas niedriger aus. Bei kleinen Beträgen ist der Effekt gering, bei dauerhaft hoher Umwandlung spürbar.
Die fünf Durchführungswege
Direktversicherung, der häufigste Weg, ein Versicherungsvertrag auf das Leben des Arbeitnehmers.
Pensionskasse, rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung.
Pensionsfonds, mit größerem Anlagespielraum und entsprechend mehr Schwankung.
Direktzusage, der Arbeitgeber sagt die Leistung selbst zu, gesichert über den Pensions-Sicherungs-Verein.
Unterstützungskasse, häufig bei höheren Versorgungszusagen.
Auf die Wahl haben Arbeitnehmer meist wenig Einfluss, sie ist im Unternehmen vorgegeben.
Worauf zu achten ist
- Höhe des Arbeitgeberzuschusses. 15 Prozent sind Pflicht, mehr ist möglich und macht den Unterschied.
- Effektivkosten des angebotenen Vertrags. Auch Kollektivverträge sind nicht automatisch günstig.
- Garantierter Rentenfaktor oder nur kalkulierter.
- Portabilität bei Jobwechsel.
Wenn Sie kurz vor der Rente stehen
Bei wenigen Jahren Restlaufzeit fällt der Zinseszinseffekt weg, die Steuerersparnis bleibt aber. Ob das reicht, hängt davon ab, ob die spätere Betriebsrente über dem Krankenversicherungsfreibetrag liegt. Bleibt sie darunter, ist die Konstellation günstig. Mehr dazu unter Altersvorsorge ab 50.
Häufige Fragen
Wie funktioniert Entgeltumwandlung?
Ein Teil des Bruttogehalts fließt direkt in einen Vorsorgevertrag. Darauf fallen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben an, solange die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden. Versteuert und verbeitragt wird erst die spätere Rente.
Muss der Arbeitgeber etwas dazugeben?
Ja. Bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Betrags zuschießen, soweit er Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese Pflicht gilt für alle Verträge.
Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?
Der Vertrag kann in der Regel privat weitergeführt, beitragsfrei gestellt oder auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Die bereits erworbenen Anwartschaften bleiben nach den gesetzlichen Unverfallbarkeitsregeln erhalten.
Quellen
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG), insbesondere §§ 1a, 1b und 3
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nummer 63
- Sozialgesetzbuch V (SGB V), §§ 226 bis 229 zu Versorgungsbezügen
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