Grundsicherung im Alter: Anspruch, Höhe und Antrag
Wenn die Rente nicht reicht, gibt es einen eigenständigen Rechtsanspruch. Kinder werden erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen herangezogen, was die häufigste Sorge entkräftet.

Grundsicherung im Alter ist kein Almosen, sondern eine Sozialleistung mit Rechtsanspruch. Sie wird trotzdem massiv seltener beantragt, als sie zusteht. Der Hauptgrund ist eine Sorge, die seit 2020 gegenstandslos ist.
Der Irrtum mit den Kindern
Bis 2019 konnten Sozialämter Unterhalt von Kindern zurückfordern. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt: Ein Rückgriff findet erst statt, wenn ein Kind ein Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro hat.
Darunter greift eine gesetzliche Vermutung, dass kein Unterhaltsanspruch besteht. Das Sozialamt prüft die Einkommen der Kinder dann gar nicht erst und fragt sie auch nicht an. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein Überschreiten der Grenze wird nachgefragt.
Für die allermeisten Familien heißt das: Die Kinder erfahren nichts und zahlen nichts.
Wer Anspruch hat
Zwei Gruppen:
- Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben
- Personen ab 18, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
Voraussetzung ist, dass Einkommen und Vermögen den notwendigen Lebensunterhalt nicht decken. Ob und wie viel Rente bezogen wird, spielt keine Rolle. Auch wer nie in die Rentenversicherung eingezahlt hat, kann Anspruch haben.
Was der Bedarf umfasst
- Der maßgebende Regelsatz
- Die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, in tatsächlicher Höhe
- Mehrbedarfe, etwa bei Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis oder bei kostenaufwendiger Ernährung
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Davon abgezogen wird das anrechenbare Einkommen, im Wesentlichen die Rente.
Eine Faustregel für die Vorprüfung: Wer als Alleinstehender mit Rente und sonstigen Einkünften unter etwa 1.000 bis 1.100 Euro netto liegt und zur Miete wohnt, sollte den Antrag prüfen lassen. Der genaue Wert hängt stark von der Warmmiete ab.
Was geschützt bleibt
- Ein Schonvermögen in gesetzlich festgelegter Höhe
- Ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück, das nicht verwertet werden muss
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug
- Hausrat in angemessenem Umfang
- Bestimmte Formen der geförderten Altersvorsorge, insbesondere Riester-Vermögen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen
Der Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge
Wer neben der gesetzlichen Rente eine zusätzliche Altersvorsorge hat, etwa eine Betriebs- oder Riester-Rente, behält davon einen Grundfreibetrag plus einen prozentualen Anteil des darüberliegenden Betrags, bis zu einer Höchstgrenze. Damit lohnt sich private Vorsorge auch für Menschen mit niedriger Rente. Vor 2018 war das anders, weshalb sich der gegenteilige Eindruck hartnäckig hält.
Der Antrag
Zuständig ist das Sozialamt der Stadt oder des Kreises, nicht die Rentenversicherung. Der Antrag wirkt ab dem Ersten des Monats, in dem er gestellt wird, rückwirkend wird nicht gezahlt. Deshalb gilt auch hier: früh stellen, nicht abwarten.
Die Deutsche Rentenversicherung ist verpflichtet, auf einen möglichen Anspruch hinzuweisen, wenn die Rente unter einer bestimmten Grenze liegt. Beratung gibt es zudem kostenfrei bei Sozialverbänden wie VdK und SoVD und bei den kommunalen Seniorenberatungsstellen.
Ob Ihre Rente überhaupt in diese Größenordnung fällt, lässt sich mit der Rentenauskunft klären, siehe Rente berechnen und Rente brutto und netto.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und dessen Einkommen und Vermögen den Bedarf nicht decken. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob überhaupt Rente bezogen wird.
Müssen meine Kinder zahlen?
In aller Regel nicht. Unterhaltsansprüche gegen Kinder werden erst geprüft, wenn deren Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Unterhalb dieser Grenze wird vermutet, dass kein Anspruch besteht, und es findet keine Prüfung statt.
Wie viel Vermögen darf ich behalten?
Ein Schonvermögen bleibt anrechnungsfrei, ebenso ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück, ein angemessenes Kraftfahrzeug und Gegenstände des Hausrats. Zusätzlich sind bestimmte Formen der Altersvorsorge geschützt.
Quellen
- Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), §§ 41 bis 46b
- Angehörigen-Entlastungsgesetz, in Kraft seit 1. Januar 2020
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